Klarstellung zur Abrechnung von Corona-Abstrichen
10.10.2020
Entgegen anders lautender Informationen müssen wir darauf hinweisen, dass für symptomlose Urlaubs-Rückkehrer aus Risikogebieten, die lediglich zwecks (Vermittlung einer) Abstrichentnahme in den Arztpraxen vorsprechen, kein kurativer Behandlungsfall vorliegt und somit auch keine Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann. Unbenommen bleibt die Anlage eines Falles und einer kurativen Abrechnung, wenn sich auch ein kurativer Anlass für ärztliche Leistungen ergibt. Hierzu zählt allerdings nicht der sogenannte Infektausschluss für einen symptomlosen Urlaubs-Rückkehrer.